Ab 1.3.2022 greift nunmehr neben vielen österreichischen Städten auch in fast ganz Wien flächendeckend die Parkraumbewirtschaftung. Stellt der Arbeitgeber einen Abstell- oder Garagenplatz in parkraumbewirtschafteten Zonen dem Arbeitnehmer zur Verfügung, so ergibt sich hieraus ein steuer- und beitragspflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis, welcher im Rahmen eines Sachbezuges zu berücksichtigen ist.
Firmenparkplatz als Sachbezug
Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, das von ihm für Fahrten zum Arbeitsplatz genutzte Kfz während der Arbeitszeit in parkraumbewirtschafteten Bereichen auf einem Abstell- oder Garagenplatz des Arbeitgebers abzustellen, so ist hierfür ein Sachbezug von € 14,53 monatlich anzusetzen. Dieser Betrag ist sowohl bei arbeitnehmereigenen als auch bei arbeitgebereigenen Kfz, für die ein Sachbezug anzusetzen ist, anzuwenden.
Einer individuellen Zuordnung eines Garagen- oder Abstellplatzes an einen konkreten Arbeitnehmer bedarf es hierfür nicht. Steht beispielsweise ein Parkplatz mehreren Arbeitnehmern zur Verfügung, so ist der Vorteil jedes Arbeitnehmers mit € 14,53 monatlich zu bewerten. Auch ist ein Sachbezug anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer das Kfz für berufliche Fahrten benötigt oder wenn der Arbeitnehmer den Parkplatz nur gelegentlich in Anspruch nimmt.
Parkplatz in Wohnungsnähe als Sonderfall
Wird dem Arbeitnehmer ein Abstell- oder Garagenplatz in der Nähe seiner Wohnung gewährt, der ständig auch außerhalb der Arbeitszeit genutzt werden kann, so fällt eine derartige Bereitstellung nicht unter die allgemeine Sachbezugsregelung, sondern ist individuell zu bewerten. Wird beispielsweise ein Parkplatz in Wohnungsnähe angemietet, ist die Miete des Dienstgebers als Sachbezug heranzuziehen. Befindet sich der Parkplatz im Eigentum des Dienstgebers, so kann eine ortsübliche Miete als Vergleichsmaßstab herangezogen werden.
Kostenbeiträge des Arbeitnehmers
Leistet der Arbeitnehmer Kostenbeiträge, so vermindern diese den anzusetzenden Sachbezug. Dabei gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass über den Sachbezugswert hinausgehende Kostenersätze nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden können.
Stand: 25. Mai 2022
Erscheinungsdatum:
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